Wohnen im Alter

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Finanzielle Unterstützung durch Wohngeld ist KEIN Almosen!

Mieterinnen und Mieter, Eigentümerinnen und Eigentümer und Bewohnerinnen und Bewohner eines Alten- oder Pflegeheimes: Viele Menschen sind wohngeldberechtigt und haben Anspruch auf einen staatlichen Zuschuss. Gerade in einer Stadt wie Münster, in der die Mieten rasant steigen, kann das Wohngeld dazu beitragen, dass die Wohnkosten bezahlbar bleiben.

Wohngeld ist kein Almosen sondern unter Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Damit ist man kein Bittsteller sondern Antragsteller.

Dr. Gerhard Jeschke und Mathilda Stadtmann von der „Kommunalen Seniorenvertretung Münster“ haben sich beim Amt für Wohnungswesen und Quartiersentwicklung zum Thema „Wohngeld“ informiert – unter besonderer Berücksichtigung der Belange der älteren Generation.     

                                   

Das sehr konstruktive und informative Gespräch fand  im November  2019 mit der Fachstellenleiterin, Julia Dickfer, statt.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema:

Ich habe zwar eine kleine Rente, trage jedoch alle meine Kosten allein. Ich bin nicht bedürftig und habe nie Sozialleistungen in Anspruch genommen. Kann ich trotzdem Wohngeld beantragen?

Ja! Das Wohngeld richtet sich genau an die Menschen, die grundsätzlich ohne staatliche Hilfe auskommen – nur eben nicht so gut. Das Wohngeld ist ein echtes Extrageld.

Werden meine Kinder unterhaltspflichtig, wenn ich Wohngeld bekomme?

Nein! Es erfolgt keine Heranziehung von Unterhaltspflichtigen (z.B. Kindern). Freiwillige Unterhaltszahlungen werden jedoch als Einkommen berücksichtigt.

Ich habe eine kleine Rente, aber Grundsicherung wurde aufgrund meines Vermögens abgelehnt. Gilt diese Vermögensgrenze auch für das Wohngeld?

Nein! Anders als bei der Grundsicherung, in der niedrige Vermögensfreigrenzen gelten, kann Wohngeld trotz eines verwertbaren Vermögens von rund 60.000,00 EUR für die erste Person und 30.000,00 EUR für jede weitere Person bezogen werden. Das selbst genutzte Eigenheim zählt dabei nicht zum Vermögen.

Wie hoch ist das Wohngeld eigentlich? Lohnt sich so ein Antrag überhaupt?

Es gibt keine einheitlichen Wohngeldbeträge, Wohngeld wird individuell berechnet und ist abhängig von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des zu berücksichtigenden Haushaltseinkommens
  • der Höhe der Miete bzw. Belastung bei Eigentum.

Ich wohne im Eigenheim, das abbezahlt ist. Kann ich trotzdem Wohngeld bekommen?

Ja! Auch für ein abbezahltes Eigenheim, für das keine Belastung mehr in Form von Kreditverbindlichkeiten besteht, kann Wohngeld gezahlt werden. Denn als Belastung gelten neben den Grundsteuern auch Instandhaltungs- bzw. Betriebskosten, die mit einer Pauschale pro Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt werden.

 

Wie hoch darf meine Miete oder Belastung sein?

„Miete“ im Sinne des Wohngeldgesetzes sind die Grundmiete und die „kalten“ Nebenkosten. Kosten für Heizung und Warmwasser sind zurzeit nicht wohngeldfähig. Ab dem 01.01.2021 wird es zusätzlich eine Entlastung bei den Heizkosten geben. Außerdem gibt es gesetzlich festgelegte Obergrenzen, bis zu welchem Wert Miete bzw. Belastung berücksichtigt werden. Münster ist der Mietenstufe V zugeordnet, berücksichtigungsfähig sind

  • für einen Ein-Personen-Haushalt: 525,00 EUR
  • für einen Zwei-Personen-Haushalt: 636,00 EUR.

Meine Miete ist höher als die Obergrenze – muss ich umziehen oder meine Wohnkosten senken?

Nein! Wenn die tatsächliche Miete/Belastung höher ist, bleibt dieser Mehrbetrag für die Berechnung unberücksichtigt. Es erfolgt jedoch keine Aufforderung, Miete oder Belastung zu senken.

Welches Einkommen wird berücksichtigt?

Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes können z.B. sein:

  • alle Arten von Renten (auch Betriebsrenten) und Pensionen
  • Kapitalerträge (Zinsen), jedoch erst ab einem Betrag von 100,00 EUR pro Jahr
  • Einnahmen aus Minijobs
  • Unterhaltszahlungen
  • alle weiteren steuerpflichtigen Einnahmen und bestimmte steuerfreie Einnahmen

Zugrunde gelegt wird immer das Bruttoeinkommen, von dem bestimmte Beträge (pauschal) abgezogen werden.

Für schwerbehinderte Personen mit einem GdB von 100 oder bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen auch bei einem GdB von unter 100 gilt ein Freibetrag in Höhe von jährlich 1.800,00 EUR.

Beispiel: Wohngeld für eine rentenbeziehende Person in Münster

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder = 1
  • Zu berücksichtigendes Haushaltseinkommen = Rente in Höhe von brutto 000,00 EUR

abzüglich monatlicher Pauschbetrag (Werbungskosten)                                    8,50 EUR

abzüglich pauschaler Abzug (10 % für Kranken- und Pflegeversicherung)          99,15 EUR

Ergebnis                                                                                                        892,35 EUR

  • Zu berücksichtigende Miete (kalt, ohne Heizkosten) 500,00 EUR

 

Monatlicher Wohngeldanspruch = 128,00 EUR

Ich beziehe Rente und habe momentan noch einen Minijob. Auf Dauer kann oder möchte ich diesen jedoch nicht mehr ausüben. Lohnt sich jetzt ein Wohngeldantrag?

Viele ältere Menschen haben einen Minijob, um monatlich mehr Geld zur Verfügung zu haben. Wenn Sie vorhaben, weniger oder gar nicht mehr zu arbeiten, wenden Sie sich an das Team der Wohngeldstelle. Die Kolleginnen und Kollegen beraten Sie gern, wie hoch Ihr Wohngeldanspruch ohne den Nebenverdienst wäre.

 Gibt es Wohngeld auch für Heimbewohner?

Ja! Auch Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen können Wohngeld beantragen. Für Paare können dadurch sogar zwei Wohngeldansprüche entstehen. Für den Partner, der im Heim lebt und für den Partner, der „zuhause“ bleibt. Für diese Konstellation gelten besondere Vorschriften, hierzu ist eine sehr individuelle Beratung erforderlich.

Ich bekomme Grundsicherung. Kann ich zusätzlich Wohngeld erhalten?

Personen, die Grundsicherung im Alter erhalten oder beantragt haben erhalten grundsätzlich kein Wohngeld (Ausnahme: falls keine Unterkunftskosten enthalten sind oder die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden).

Ich habe Bedenken, den Antrag richtig auszufüllen. Bekomme ich irgendwo Unterstützung?

Selbstverständlich unterstützt das Team der Wohngeldstelle Sie bei der Antragstellung! Sie können zur persönlichen Beratung und Antragstellung in die Sprechstunde kommen oder – z.B. wenn Sie nicht mobil sind – können Sachverhalte auch telefonisch geklärt werden. Außerdem ist es möglich, das Wohngeld online zu beantragen – ein guter Service für alle, die gerne das Internet nutzen. Auch zu der Frage: Was muss ich machen, wenn sich meine Rente bzw. die Miete ändert.

Wie kann ich Kontakt zur Wohngeldstelle aufnehmen?

Sie finden uns im Stadthaus III am Albersloher Weg 33 in der 4. Etage.

Zu den folgenden Sprechzeiten können sämtliche Anliegen rund um das Wohngeld ohne vorherige Terminabsprache erledigt werden:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 15:00 – 18:00 Uhr

Die telefonische Kontaktaufnahme ist möglich unter (0251) 492-6402

Anfragen per E-Mail richten Sie am besten an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!